Gaststättenrecht
Anzeige vorübergehendes Gaststättengewerbe aus besonderem Anlass
Mit der Neufassung des Landesgaststättengesetzes (LGastG), die am 01.01.2026 in Kraft getreten ist, wurde das Verfahren für Gaststätten vereinfacht. Statt einer bisherigen Erlaubnis ist nun nur noch eine Anzeige erforderlich.
Das bedeutet:
Der Betrieb eines Gaststättengewerbes – egal ob dauerhaft oder vorübergehend – unterliegt lediglich einer Anzeigepflicht.
Vorübergehender Gaststättenbetrieb
Für die Ausübung eines vorübergehenden Gaststättengewerbes aus besonderem Anlass (z. B. Vereins- oder Straßenfeste) reicht es aus, dieses vorab beim Ordnungsamt anzuzeigen (§ 2 Abs. 2 LGastG).
Besonderheiten für Vereine
Für Vereine gilt die Anzeigepflicht nur dann, wenn alkoholische Getränke angeboten werden.
Für alle anderen Veranstalter ist eine Anzeige immer erforderlich, unabhängig davon, ob alkoholische oder alkoholfreie Getränke sowie Speisen angeboten werden.
Frist und Form der Anzeige
Die Anzeige muss spätestens zwei Wochen vor Beginn des vorübergehenden Gaststättenbetriebs erfolgen.
Sie kann entweder
- über das untenstehende Formular
Anzeige einer vorübergehenden Gaststättenbetrieblichen Tätigkeit (PDF-Dokument, 282,85 KB, 07.10.2026) - formlos per E-Mail
unter Angabe der folgenden Informationen eingereicht werden:
- Anschrift des Antragsstellers
- Art der Veranstaltung
- Ort der Veranstaltung
- Datum und Uhrzeit der Veranstaltung (Start und Ende)
- Speisen (detaillierte Auflistung)
- Getränke (detaillierte Auflistung)
Weitere Informationen:Landesgaststättengesetz (PDF-Dokument, 149,39 KB, 22.01.2026)
Bauen - Rund ums Haus
- Entwässerungsantrag (PDF-Dokument, 397,68 KB, 15.06.2026)
- Erfassungsblatt bebaute und befestigte Flächen (PDF-Dokument, 445,07 KB, 15.06.2026)
- Antrag Wasserversorgung (PDF-Dokument, 372,72 KB, 03.07.2026)
- Antrag auf Neubau einer Zisterne (PDF-Dokument, 365,68 KB, 15.06.2026)
- Antrag auf Einbau eines Gartenwasserzählers (PDF-Dokument, 434,79 KB, 15.06.2026)
- Anzeige auf Anbringung einer PV-Anlage (PDF-Dokument, 390,07 KB, 15.06.2026)
- Bestellung Grundbuchabschrift (PDF-Dokument, 364,56 KB, 15.06.2026)
- Anträge auf Baugenehmigung sind direkt bei der unteren Baurechtsbehörde, Landratsamt Ortenaukreis einzureichen.
Öffentliche Sicherheit und Ordnung
Anträge für Veranstaltungen und Sondernutzungen im öffentlichen Raum
